Leider falsch

Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.

Umweltschutz: Kann oder muss ein öffentlicher Auftraggeber die Umweltgerechtigkeit der Leistung im Vergabeverfahren berücksichtigen?

640 Abstimmungen

Erklärung

Mit dem BVergG 2018 traten auch dessen § 20 Abs 5 (klassischer Bereich) und § 193 Abs 5 (Sektorenbereich) in Kraft. Darin ist statuiert, dass „im Vergabeverfahren auf die Umweltgerechtigkeit der Leistung Bedacht zu nehmen ist“. Es handelt sich somit um eine Muss-Bestimmung.

Spielraum besteht für Auftraggeber allerdings darin, wie sie diese Vorgabe umsetzen. Im BVergG sind beispielhaft „die Berücksichtigung ökologischer Aspekte (wie etwa Energieeffizienz, Materialeffizienz, Abfall- und Emissionsvermeidung, Bodenschutz) oder des Tierschutzes“ angeführt.

Spielraum besteht auch dafür, wo Aspekte der Umweltgerechtigkeit in der Ausschreibung umgesetzt werden: Bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung von Bedingungen im Leistungsvertrag.

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