Eine öffentliche Auftraggeberin hatte ein Vergabeverfahren mangels passender Angebote widerrufen und führte im Anschluss ein Verhandlungsverfahren ohne vorheriger Bekanntmachung durch. Eine der ursprünglichen Bieter:innen lud sie dabei nicht mehr ein. Ob diese Vorgehensweise rechtskonform ist, hängt von der Auslegung des Begriffs des „ungeeigneten“ Angebots ab.