Ein ORF-Redakteur begehrte von der Hypo Vorarlberg Bank AG die Offenlegung mehrerer Informationen. Die Bank verweigerte die Informationserteilung mit der Begründung, sie sei als Emittentin von Anleihen von der Ausnahme für „börsennotierte Gesellschaften“ erfasst. Der VfGH klärte die in der Literatur strittige Frage, wie weit die IFG-Ausnahme auszulegen ist.