Nun ging es (zu) schnell: Die SchwellenwerteVO 2023 wurde bis 31.12.2023 verlängert. Damit gelten weiterhin die erhöhten Schwellenwerte, insbesondere für Direktvergaben mit einem geschätzten Auftragswert von unter EUR 100.000 netto. Welche Schwellenwerte Sie beachten müssen und warum die Verordnung über die Verlängerung verfassungswidrig ist.