Ein Unternehmer setzte umfangreiche Maßnahmen, um die ihm vorgeworfenen Absprachen für die Zukunft auszuschließen. Dennoch ließ der VwGH die Selbstreinigung nicht gelten: Der Unternehmer hätte darüber hinaus auch aktiv mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeiten müssen.
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