Ein Bewerber bekämpfte Teilnahmeunterlagen mit der Begründung, dass die darin enthaltene Vertragsänderungsklausel zu weit gefasst sei. Der Auftraggeber hielt dem entgegen, dass – wenn überhaupt – erst eine konkrete Vertragsänderung anfechtbar sei, nicht aber die Änderungsklausel. Der VwGH klärt auf, ob und wann zu unbestimmte Vertragsänderungsklauseln anfechtbar sind.
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