Eine lettische Gemeinde vergab ihre Müllabfuhr ohne Ausschreibung an eine Gesellschaft, an der sie und ein Privater beteiligt waren. Die lettische Wettbewerbsbehörde ortete eine marktbeherrschende Stellung der Gemeinde, die durch die Vergabe des ausschließlichen Rechts missbraucht worden sei. Der EuGH stellt nun klar: Die Gemeinde handelt bei dieser Entscheidung als Behörde und nicht als kartellrechtsrelevante Unternehmerin.