Auftraggeber:innen haben sich bereits daran gewöhnt, dass bei Rahmenvereinbarungen das geschätzte und das maximale Abrufvolumen zu Beginn des Verfahrens anzugeben ist. Doch gilt das auch bei der Vergabe besonderer Dienstleistungen? Immerhin findet sich bei diesen im Angabefeld des Bekanntmachungsformulars der Hinweis: „soweit möglich“. Der VwGH bringt Licht ins Dunkel.
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