Leider falsch

Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.

Eine öffentliche Auftraggeberin übermittelt einer Bieterin am Mittwoch, 14.10.2026, über die Vergabeplattform die Zuschlagsentscheidung mit der Information, dass die Stillhaltefrist am Mittwoch, 28.10.2026, endet. Die Bieterin verlässt sich auf diese Angabe und bringt am 28.10.2026 den Nachprüfungsantrag gegen die Zuschlagsentscheidung ein. Wurde der Nachprüfungsantrag rechtzeitig eingebracht?

3 Abstimmungen

Erklärung

Die Stillhaltefrist und die Anfechtungsfrist sind voneinander zu trennen. Die Stillhaltefrist gemäß § 144 BVergG 2018 untersagt der Auftraggeberin die Zuschlagserteilung vor Fristablauf. Die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags richtet sich demgegenüber nach § 343 BVergG 2018 und beträgt bei elektronischer Übermittlung oder Bereitstellung der Entscheidung zehn Tage ab Übermittlung bzw Bereitstellung der Entscheidung.

Das BVwG stellte in seiner Entscheidung vom 31.10.2025, W139 2318108-2/32E, klar, dass die Frist zur Einbringung eines Nachprüfungsantrags gemäß § 343 Abs 1 BVergG 2018 mit der Übermittlung der anfechtbaren Entscheidung beginnt (fristauslösendes Ereignis). Eine fälschlich länger angegebene Stillhaltefrist verlängert diese Frist nicht.

Bei elektronischer Übermittlung kommt es für den Zeitpunkt der Übermittlung darauf an, wann die Entscheidung in den elektronischen Verfügungsbereich der Bieterin gelangt. Eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die Bieterin ist nicht erforderlich.

Im konkreten Fall wird die Zuschlagsentscheidung am Mittwoch, 14.10.2026, über die Vergabeplattform übermittelt, wodurch die Entscheidung in den elektronischen Verfügungsbereich der Bieterin gelangt. Der Tag des fristauslösenden Ereignisses wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Die zehntägige Anfechtungsfrist beginnt daher am 15.10.2026 um 00:00 Uhr. Nachdem der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fällt und der Montag, 26.10.2026, ein gesetzlicher Feiertag ist, endet sie am nächsten Werktag, also am Dienstag, 27.10.2026, um 23:59 Uhr.

Der erst am Mittwoch, 28.10.2026, eingebrachte Nachprüfungsantrag ist zurückzuweisen.

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