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Eine Landeshauptstadt schreibt eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage spezieller Sonnenschutzsysteme aus. Um die Versorgung sicherzustellen, legt sie in den Ausschreibungsunterlagen fest, dass die Rahmenvereinbarung mit zwei Rahmenvereinbarungspartner:innen abgeschlossen wird. Ist diese Festlegung zulässig?

384 Abstimmungen

Erklärung

Wenn eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Partner:innen abgeschlossen werden soll, muss sie mit mindestens drei Unternehmer:innen abgeschlossen werden (§ 154 Abs 2 BVergG 2018).  Eine Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen, wonach von vornherein nur zwei Rahmenvereinbarungspartner:innen vorgesehen sind, ist daher – unabhängig vom Wettbewerb am Markt – unzulässig.

Anderes gilt, wenn im Verfahren tatsächlich weniger geeignete Angebote vorliegen. Geben weniger als drei geeignete Unternehmer:innen ein zulässiges Angebot ab oder scheiden Angebote aus, darf die Auftraggeberin die Rahmenvereinbarung auch mit weniger als drei Partner:innen abschließen. In diesem Fall muss sie das Vergabeverfahren nicht widerrufen.

Diese Regelung gilt nur für den klassischen Vergabebereich. Im Sektorenvergaberecht fehlt eine entsprechende Festlegung zur Mindestanzahl an Rahmenvereinbarungspartner:innen (siehe § 315 BVergG 2018).  Sektorenauftraggeber:innen können eine Rahmenvereinbarung daher auch mit zwei Partner:innen ausschreiben.

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