Leider falsch
Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.
In einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Schreibtischen liegt die Schätzmenge bei 1000 Stück über die gesamte Laufzeit. Der übervorsichtige Einkäufer Adrian M. möchte auf alle möglichen Szenarien vorbereitet sein und legt deshalb die maximale Abrufmenge auf 4000 Stück. Sein Kollege entgegnet ihm entsetzt: „Bist du wahnsinnig? Die maximale Abrufmenge darf doch maximal 30 % über der Schätzmenge liegen!“ Ist die Festlegung der vierfachen Schätzmenge als maximale Abrufmenge zulässig?
6 Abstimmungen
Erklärung
Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Auftraggeber:innen in der Bekanntmachung des Verfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung (oder in den Ausschreibungsunterlagen, wenn in der Bekanntmachung auf diese verlinkt wird) sowohl eine Schätzmenge (bzw ein Schätzwert) als auch eine Höchstmenge (bzw ein Höchstwert) angeben müssen. Bei Erreichen dieser Höchstmenge (bzw des Höchstwerts) ist die Rahmenvereinbarung ausgeschöpft und verliert ihre Wirkung. Es kann dann – sofern nicht § 365 Abs 3 BVergG anwendbar ist – nach der Rechtsprechung des EuGH kein weiterer Abruf aus dieser Rahmenvereinbarung erfolgen (EuGH 17.06.2021, C-23/20). Auf eine geforderte Relation zwischen Schätzwert und Höchstwert geht der EuGH in dieser Entscheidung nicht ein.
In der österreichischen Literatur und Judikatur gibt es keine starren Begrenzungen für die Festlegung der Höchstmenge. Vielmehr kam das BVwG in seinem Erkenntnis vom 10.11.2025, W279 2246503-2 zu dem Schluss, dass die Festlegung des Höchstwertes auf das Vierfache des Schätzwertes zulässig ist. Dafür spricht auch die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2019, RA 2018/04/0199, wonach bei Rahmenvereinbarung keine Einschränkungen des zulässigen Optionsausmaßes bestehen. Es kann daher die zusätzliche Menge auch als Option festgelegt werden, was in der Praxis keinen Unterschied macht.