Leider falsch

Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.

Die Auftraggeberin reduziert in einem Verhandlungsverfahren im Wege eines Short Listings die Anzahl der Bieter:innen auf drei. Zwei der drei Bieter:innen legen daraufhin kein Angebot. Darf die Auftraggeberin nun weitere Bieter:innen, die es nicht auf die Short List geschafft haben, zur Legung eines Angebots einladen? In den Ausschreibungsunterlagen hatte sie Auftraggeberin dazu nichts festgelegt.

324 Abstimmungen

Erklärung

Gemäß § 114 Abs 6 BVergG 2018 (für Sektorenauftraggeber geregelt in § 281 Abs 6 BVergG 2018) kann die Auftraggeberin ein Verhandlungsverfahren in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen durchführen und die Anzahl der Bieter:innen anhand der Zuschlagskriterien reduzieren („Short Listing“). Der:die Auftraggeber:in hat jene Bieter:innen, deren Angebote nicht weiter berücksichtigt werden, unverzüglich von dieser Entscheidung zu informieren. Bei dieser Mitteilung handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 2 Z 15 lit a sublit dd BVergG 2018. Mangels Anfechtung führt sie dazu, dass nicht auf der Shortlist befindliche Unternehmen nicht mehr im Vergabeverfahren verblieben sind.

Ein:e Bieter:in, der:die aufgrund einer solchen Entscheidung nicht mehr im Vergabeverfahren verbleibt, kann im laufenden Vergabeverfahren nicht wieder einbezogen werden.

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