Leider falsch

Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.

Die Ausschreibung für ein technisches Gerät enthält Mindestanforderungen, die in ihrer Gesamtheit nur ein Anbieter erfüllen kann. Kann eine solche Vorgehensweise ausnahmsweise zulässig sein?

401 Abstimmungen

Erklärung

Gemäß § 104 BVergG (bzw § 273 BVergG im Sektorenbereich) ist die Leistung neutral zu beschreiben. Das gilt sowohl für die konstruktive, als auch für die funktionale Leistungsbeschreibung.

Es ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen (ständige Rechtsprechung des VwGH, zB Erkenntnis vom 17.06.2014, 2012/04/0032 und 2012/04/0034). Die technischen Spezifikationen müssen aber den gleichberechtigten Zugang aller Bieter zum Vergabeverfahren ermöglichen (EuGH 22.10.2015, C-552/13). Aus dem Gebot der Neutralität der Leistungsbeschreibung und dem Diskriminierungsverbot folgt, dass die Leistung und die Aufgabenstellung nicht so umschrieben werden dürfen, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen (EBRV 69 Blg XXVI. GP. 133 und VwGH 01.02.2017, Ro 2016/04/0054).

Einschränkende Anforderungen führen allerdings dann nicht zu einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, wenn der Auftraggeber darlegen kann, dass die von ihm ausgewählten Kriterien durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt sind und nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen (OLG Frankfurt 16.04.2019, 11 Verg 2/19).

Im Quiz-Fall werden aufgrund des hohen Grads an Wettbewerbsbeschränkung (es verbleibt nur ein Bieter) sehr gute sachliche Gründe vorliegen müssen. Ausnahmsweise kann diese Vorgehensweise zulässig sein.

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