Leider falsch

Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.

Dürfen Auftraggeber:innen in der Ausschreibung festlegen, dass die Bieter:innen keine Subunternehmer:innen einsetzen dürfen?

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Erklärung

Eine generelle Selbstausführungspflicht dürfen Auftraggeber:innen grundsätzlich nicht vorsehen. Sie würde nach der Rsp des EuGH gerade bei größeren und technisch komplizierten Aufträgen zu einer starken Einschränkung des Bewerber:innenkreises und tendenziell auch zu einer versteckten Diskriminierung führen könnte (EuGH 18.03.2004, C-314/01). Bieter:innen muss es daher grundsätzlich auch erlaubt sein, die Kapazitäten mehrerer Wirtschaftsteilnehmer:innen zu kumulieren, um die festgelegten Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit zu erfüllen (EuGH 10.10.2013, C-94/12).

Lediglich in zwei Fallgruppen können Auftraggeber:innen eine Subvergabe ausnahmsweise ausschließen:

– Für Leistungsteile bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen mit „kritischen Aufgaben“. Kritische Aufgaben sind jene Aufgaben, die aus Sicht von Auftrageber:innen besondere Fachkunde (zB geistige Dienstleistungen wie Anfertigung von Studien/Untersuchungen) oder besondere Fähigkeiten (Verlegearbeiten besonderer Parkettböden) erfordern und bei denen die Qualität der Leistungsausführung maßgeblich durch individuelle Eigenschaften des:der Leistungserbringer:in bedingt ist. Kritische Teile müssen dabei stets klar und konkret beschrieben sein und dem Sachlichkeitsgebot entsprechen.

– Andererseits können öffentliche Auftraggeber:innen die Weitergabe von Leistungen einzelfallbezogen beschränken, sofern eine solche Beschränkung sachlich gerechtfertigt und angemessen Diese Möglichkeit stützt sich auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach es Fälle geben kann, in denen bestimmte Arbeiten besondere Kapazitäten erfordern, die nicht durch die Aufteilung auf mehrere Unternehmen erreicht werden können (EuGH 2.6.2016, C-27/15, Pippo Pizzo). Ein Beispiel für einen solchen Ausnahmefall wäre die Erbringung von künstlerischen Leistungen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Ausschlussmöglichkeit streng restriktiv auszulegen und nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig (EuGH 12. 10. 2013, C-94/12, Swm Costruzioni 2 SpA und Mannocchi Luigino DI).

Übrigens: Die allgemeine Beschränkung der Weitergabe von Teilen des Auftrags an Subunternehmer zB auf 30% der Gesamtleistung lässt keinen Raum für eine Einzelfallprüfung durch den Auftraggeber zu und ist deshalb nach der Judikatur des EuGH ebenfalls grundsätzlich unzulässig (EuGH 27. 11. 2019, C-402/18, Tedeschi Srl).

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