Eine Auftraggeberin führt ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durch. Um Rechtssicherheit zu erlangen, veröffentlicht sie in einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung den Namen des präsumtiven Zuschlagsempfängers. Nach Ablauf der zehntägigen Anfechtungsfrist und Abschluss des Vertrags beschwert sich erst recht ein interessierter Unternehmer. Hat die Auftraggeberin noch etwas zu befürchten?
944 Abstimmungen
Nein, der Unternehmer hätte die ex-ante Transparenzbekanntmachung anfechten müssen.
Ja, der Unternehmer kann einen Feststellungsantrag einbringen. Einer Ex-ante-Transparenzbekanntmachung kommt keine rechtliche Wirkung zu.
Grundsätzlich nicht. Außer die Auftraggeberin wählte fahrlässigerweise ein Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung.