Eine Auftraggeberin führt ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durch. Um Rechtssicherheit zu erlangen, veröffentlicht sie in einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung den Namen des präsumtiven Zuschlagsempfängers. Nach Ablauf der zehntägigen Anfechtungsfrist und Abschluss des Vertrags beschwert sich erst recht ein interessierter Unternehmer. Hat die Auftraggeberin noch etwas zu befürchten?

303 Abstimmungen

WordPress Cookie Notice by Real Cookie Banner