Eine Auftraggeberin führt ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durch. Um Rechtssicherheit zu erlangen, veröffentlicht sie in einer freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung den Namen des präsumtiven Zuschlagsempfängers. Nach Ablauf der zehntägigen Anfechtungsfrist und Abschluss des Vertrags beschwert sich erst recht ein interessierter Unternehmer. Hat die Auftraggeberin noch etwas zu befürchten?