Während ihrer Laufzeit änderten die Rahmenvereinbarungspartner:innen die Vergütungsmethode. Die schwedische Auftraggeberin kassierte deswegen auf Antrag der Wettbewerbsbehörde eine Geldbuße und bestritt den Rechtsweg. Der EuGH hatte zu beurteilen, ob diese inhaltliche Änderung ein Fall für die Bagatellgrenze ist.