Öffentliche Auftraggeber:innen verfügen bei der Festlegung technischer Spezifikationen über ein weites Ermessen. Für die Lieferung von Operationsrobotern legte die rumänische Auftraggeberin allerdings typenspezifische Anforderungen fest, die bestimmte Anbieter:innen faktisch ausschlossen. Der EuGH erklärt, worauf bei solchen Anforderungen zu achten ist.