Eine österreichische Zahnärztin bot mit einem deutschen Unternehmen Zahnschienen in Österreich an. Die Erstuntersuchung erfolgte dabei in Österreich, Planung und Verlaufskontrolle telemedizinisch aus Deutschland. Eine Klage der Österreichischen Zahnärztekammer warf die Frage auf, welche Befugnis bei grenzüberschreitender Telemedizin erforderlich ist. Nach einer Grundsatzentscheidung des EuGH erging nun das Urteil des OGH.