Nachträgliche Vertragsänderungen zählen zu den Dauerbrennern im Vergaberecht. In der Praxis stellt sich oft nicht nur die Frage, ob eine Änderung zulässig ist, sondern auch, bis wann ein Auftrag überhaupt noch geändert werden kann. Dazu schafft der EuGH nun – für die Praxis unerfreuliche – Klarheit.