Update Vergabe 11.12.2019

EuGH: Lohndumping bei Subunternehmern verhindern – wie es nicht funktioniert

Wieder einmal Italien. Wieder einmal eine gesetzliche Einschränkung für Subvergaben: Bieter dürfen im Angebot auf die Preise ihrer Subunternehmer höchstens 20 % aufschlagen. Auch wenn das Motiv (Lohnschutz der Arbeitnehmer von Subunternehmern) wünschenswert ist, sieht der EuGH eine solche Vorgabe als unzulässig an.
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Rechtlicher Kontext und Sachverhalt

Nach der Judikatur des EuGH (insbesondere C-406/14, Wroclaw und C-63/18, Vitali SpA) ist eine prozentuale Beschränkung der Weitergabe von Leistungsteilen an Subunternehmer unzulässig. In den Anlassfällen ging es um eine italienische Gesetzesbestimmung, wonach eine Subvergabe 30 % des Gesamtauftragswertes nicht überschreiten darf.

In der aktuellen Entscheidung Tedeschi Srl hatte der EuGH Beschränkungen in der Preisgestaltung des Bieters im Zusammenhang mit Subvergaben zu beurteilen. Konkret verbietet eine italienische Gesetzesbestimmung, dass der Angebotspreis für Subunternehmerleistungen das dem Subunternehmer für diese Leistungen zukommende Entgelt um mehr als 20 % übersteigt. Ziel der Gesetzesbestimmung ist der Lohnschutz der Arbeitnehmer von Subunternehmern.

Entscheidungsinhalt

Ähnlich wie bei prozentualen Beschränkungen von Subvergaben erblickte der EuGH auch in der Maximalgrenze für Aufschläge auf Subunternehmerpreise (höchstens 20 %) eine unzulässige Beschränkung der Subvergabe.Der EuGH würdigte zwar die sozialen Motive (Lohnschutz der Arbeitnehmer von Subunternehmern) hinter der Regelung. Da die Einschränkung aber keinen Spielraum für eine Einzelfallbeurteilung durch den Auftraggeber lässt, geht sie über das erforderliche Ausmaß zur Erreichung der sozialen Motive hinaus (Verhältnismäßigkeitsgebot).

Fazit und Auswirkungen auf Österreich

Ein undifferenziertes Limit für Aufschläge auf Subunternehmerpreise (im konkreten Fall max. 20 %) in den Angebotspreisen ist unzulässig. Im BVergG 2018 findet sich zwar keine vergleichbare Bestimmung. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass entsprechende Festlegungen auch in österreichischen Ausschreibungsunterlagen dem Unionsrecht widersprechen würden.

Karlheinz Moick

 

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