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Ein öffentlicher Auftraggeber benötigt Beratungsdienstleistungen und beabsichtigt eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Partner:innen abzuschließen. Welche (standardmäßige) Laufzeit darf die Rahmenvereinbarung nicht überschreiten?

857 Abstimmungen

Explanation

Wenn Sie bereits länger im Beschaffungsbereich tätig sind und bei der Beantwortung des aktuellen Vergabequiz etwas gezögert haben, hat dies durchaus seine Berechtigung. Mit dem Inkrafttreten des Bundesvergabegesetz 2018 gab es hinsichtlich der Laufzeit der Rahmenvereinbarung ein paar Neuerungen:

Nach der alten Rechtslage des BVergG 2006 (§ 151 Abs 6 BVergG 2006) durfte die standardmäßige Laufzeit einer Rahmenvereinbarung grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten. Bei Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung konnte die Laufzeit auf maximal fünf Jahren ausgedehnt werden. Für den Sektorenbereich gab es im BVergG 2006 keine explizite Regelung hinsichtlich der Laufzeit von Rahmenvereinbarungen.

Mit dem Bundesvergabegesetz 2018 wurde für den klassischen Bereich (§ 154 Abs 5 BVergG 2018) die standardmäßige Laufzeit von drei auf vier Jahre erweitert. Nunmehr darf bei Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung eine „längere Laufzeit“ (also über vier Jahre) der Rahmenvereinbarung vorgesehen werden. Ob eine sachliche Rechtfertigung vorliegt, ist immer im Einzelfall und insb im Hinblick auf den Gegenstand der Rahmenvereinbarung zu beurteilen. Jedenfalls unzulässig ist der Abschluss einer unbefristeten Rahmenvereinbarung (ErlRV 69 BlgNR XXVI. GP, 168).

Im Sektorenbereich (§ 315 Abs 3 BVergG 2018) darf die standardmäßige Laufzeit acht Jahre nicht überschreiten. Wiederum darf bei Vorliegen einer sachlichen Rechtfertigung eine „längere Laufzeit“ (also über acht Jahre) der Rahmenvereinbarung vorgesehen werden (siehe dazu oben).

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