Congratulations

You have answered correctly!

Eine öffentliche Auftraggeberin benötigt Wirtschaftsprüfungsleistungen. Dazu führt sie ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich durch. Bis zum Ablauf der Teilnahmefrist wurde kein Teilnahmeantrag abgegeben. Die Auftraggeberin widerruft das Verfahren. Kann die Auftraggeberin die Wirtschaftsprüferleistungen nun in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben?

510 Abstimmungen

Explanation

Gemäß § 37 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 können Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nur vergeben werden, wenn im Rahmen eines durchgeführten offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot abgegeben oder kein oder kein geeigneter Teilnahmeantrag gestellt worden ist. Das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung wird hier nicht aufgezählt. Daher kann die Auftraggeberin kein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchführen, wenn im vorangegangen Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung kein Teilnahmeantrag abgegeben wurde. Die Auftraggeberin hätte zuvor entweder ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit Bekanntmachung durchführen müssen.
Die entsprechenden Bestimmungen für Bau- und Lieferaufträge finden sich in §§ 35 Abs 1 Z 1 bzw 36 Abs 1 Z 1 BVergG 2018. Im Sektorenbereich gilt diese Einschränkung nicht.

WordPress Cookie Notice by Real Cookie Banner