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Während des Vergabeverfahrens für den Neubau eines Modekaufhauses muss der Bieter S Insolvenz anmelden. Die Zukunftsprognose für das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung sieht allerdings positiv aus. Trotzdem ist sich die öffentliche Auftraggeberin sicher, dass sie den Bieter S ausscheiden muss. Stimmt das?

344 Abstimmungen

Explanation

§ 78 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 normiert die Pflicht zum Ausschluss von der Teilnahme am Vergabeverfahren, wenn über das Vermögen des Unternehmens eines Unternehmers / einer Unternehmerin ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Allerdings kann gemäß § 78 Abs 3 BVergG 2018 davon abgesehen werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Unternehmers für die Durchführung des Auftrages ausreicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage beschäftigt und klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Auftraggeber:innen vom Ausscheiden absehen können (VwGH 24.01.2024, Ro 2020/04/0033; Update Vergabe 2024/04)

Auftraggeber:innen können im Fall der Insolvenzeröffnung während des Vergabeverfahrens die Leistungsfähigkeit der Bieter:innen für die Auftragserfüllung prüfen und so von einem Ausscheiden absehen. Bei § 78 Abs 3 handelt es sich um eine „Kann“- und keine „Muss“-Bestimmung. Die Bieter:innen haben ihre bestehende Leistungsfähigkeit bei Insolvenzeröffnung derart nachzuweisen, dass für die Auftraggeber:innen keine Risiken oder Unsicherheiten offenbleiben.

 

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