Oh no

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Die öffentliche Auftraggeberin MA 2412 streitet mit der Rudolf Rentier Transportgesellschaft über nicht mehr auffindbare Weihnachtsgeschenke. Herr Ingenieur Breitfuß verlangt von der Transportgesellschaft, den eingetretenen Schaden sofort anzuerkennen und diesen vollumfänglich zu ersetzen. Andernfalls würde er die Rudolf Rentier Transportgesellschaft auf die „Blacklist“ setzen. Zurecht?

548 Abstimmungen

Explanation

In der Vergabepraxis kommt das Androhen von „Blacklisting“ immer mehr in Mode. Bei genauer Betrachtung der gesetzlichen Voraussetzungen geht dies in der Regel aber nicht so einfach.

Das „Blacklisting“ ist in § 78 Abs 1 Z 9 BVergG geregelt. Demnach hat die öffentliche Auftragnehmerin eine:n Unternehmer:in von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn der:die Unternehmer:in bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen eines früheren Auftrages erhebliche oder dauerhafte Mängel erkennen ließ. Dieser bzw diese erheblichen Mängel müssen die vorzeitige Beendigung dieses früheren Auftrages, Schadenersatz oder eine andere vergleichbare Sanktion nach sich gezogen haben. Als erhebliche Mängel sind idZ beispielsweise ein Liefer- oder Leistungsausfall, erhebliche Defizite der gelieferten Waren oder Dienstleistungen, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, oder Fehlverhalten, das ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufkommen lässt, anzusehen (VergabeRL 2014/24/EU, ErwGrd 101). Es ist dabei notwendig, dass der Mangel eine Gravität aufweist, die eine der geforderten Sanktionen rechtfertigt. Allgemein ist festzuhalten, dass der genannte Ausschlussgrund nicht erfüllt ist, wenn in einem noch gerichtsanhängigen Rechtsstreit festzustellen ist, ob die umschriebenen Umstände auch tatsächlich vorlagen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die MA 2412 die Rudolf Rentier Transportgesellschaft nur dann „auf die Blacklist setzen“ und somit von Vergabeverfahren ausschließen darf, wenn diese in einem zeitlich vorgelagerten (früheren) Auftrag bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung erhebliche oder dauerhafte Mängel aufwies und dadurch eine vorzeitige Beendigung, Schadenersatz oder eine andere vergleichbare Sanktion bewirkt wurde. Aufgrund der Tatsache, dass die öffentliche Auftraggeberin mit dem Transportunternehmen „streitet“ und dieses auffordert, den eingetretenen Schaden anzuerkennen, ist im vorliegenden Fall noch kein gerichtliches Urteil hinsichtlich eines etwaigen Schadenersatzes ergangen. Dem Sachverhalt ist zudem nicht zu entnehmen, dass der frühere Auftrag aufgrund erheblicher Mängel vorzeitig aufgelöst wurde oder anderweitige, vergleichbare Sanktionen erfolgt sind. Es sind somit nicht alle Tatbestandvoraussetzungen des § 78 Abs 1 Z 9 BVergG erfüllt.

Das angedrohte „Blacklisting“ der Rudolf Rentier Transportgesellschaft wäre daher im vorliegenden Fall nicht zulässig.

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