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Eine Bewerberin legt ihren Teilnahmeantrag ohne den geforderten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA) und ohne den geforderten Firmenbuchauszug. Der Auftraggeber möchte Aufwand ersparen und möglichst auf ein langes Nachforderungsschreiben verzichten. Darf er die Nachweise selbst einholen?
542 Abstimmungen
Explanation
Gemäß § 80 Abs 5 BVergG 2018 müssen Unternehmer:innen Nachweise nicht vorlegen, wenn öffentliche Auftraggeber:innen diese „direkt über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten“ können. Der VwGH (12.09.2016, Ra 2015/04/0081) hielt diesbezüglich fest, dass die „Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis bereits eine – wenn auch vereinfachte – Form der Nachweiserbringung“ darstellt, weil die Nachweise zwar nicht dem Auftraggeber vorgelegt werden, aber dem Verzeichnis vorliegen müssen.
Ein GISA Auszug kann kostenlos und in der Regel ohne erheblichen Aufwand auf der GISA-Homepage abgerufen werden. Die Einholung eines Firmenbuchauszugs ist hingegen kostenpflichtig und deshalb nicht unter Berufung auf § 80 Abs 5 BVergG 2018 möglich.
Ergibt sich aus dem selbst eingeholten (GISA-)Abruf nicht die erforderliche Befugnis, darf der:die Auftraggeber:in den:die Bieter:in allerdings nicht sofort ausschließen bzw das Angebot ausscheiden. Die selbst durchgeführte Einholung der Nachweise ist nämlich noch kein Aufklärungsversuch. Der:die Auftraggeber:in hat deshalb dem:der Bieter:in einen Auftrag zur Mängelbehebung zu erteilen (VwGH 12.09.2016, Ra 2015/04/0081).