Oh no
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Die Gemeinde Y hatte in der Ausschreibung eine „subjektiv autonome“ Bewertung durch die einzelnen Mitglieder der Bewertungskommission festgelegt. Dementsprechend finden sich in der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung unter „Qualitätsbewertung“ nur die von den einzelnen Mitgliedern der Bewertungskommission vergebenen Punkte. Genügt dies oder wäre auch eine nähere Begründung der Punktevergabe erforderlich?
420 Abstimmungen
Explanation
Grundsätzlich ist bei der Begründung der Zuschlagsentscheidung entscheidend, dass es dem Bieter:der Bieterin auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (§ 143 Abs 1 BVergG 2018). Unterschiede in einer Bewertung nach Punkten müssen daher nachvollziehbar sein und von Auftraggeber:innen dementsprechend erläutert werden (vgl BVwG 29.01.2020, W139 2225291-2). Jurybewertungen kommen idR nicht ohne verbale Begründung der Punktevergabe aus.
Wird jedoch in den Ausschreibungsunterlagen bestandsfest festgelegt, dass die Mitglieder der Bewertungskommission die Punkte für die Qualitätskriterien autonom (ohne Bindung an Vorschläge) und subjektiv (nach eigenem Empfinden) vergeben können, ist eine verbale Begründung laut dem VwGH nicht zwingend nötig (VwGH 19.11.2008 2007/04/0018).
Dies liegt zum einem an dem praktischen Umstand, dass bei einer unabhängigen („autonom nach subjektiven Kriterien“ erfolgenden) Bewertung keine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess erzielte begründbare Entscheidung der gesamten Kommission vorliegt. Eine verbale Begründung der (Gesamt)Punkte im jeweiligen Kriterium kann sich daher auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punkte beschränken (VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133; VwGH 19.11.2008 2007/04/0018).