Eine öffentliche Auftraggeberin beauftragte die Errichtung eines großen Gebäudekomplexes mit zahlreichen Aufzügen. Als die Aufzüge drei Jahre später wegen mangelhafter Leistungserfüllung noch immer nicht in Betrieb genommen werden konnten, kündigte die Auftraggeberin den Vertrag mit dem Lieferanten. Sie hatte enormen Zeitdruck für die Inbetriebnahme des Gebäudes und errechnete, dass sie jeder Monat Zeitverlust mehrere Millionen Euro kosten würde. Die Auftraggeberin führte daraufhin ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durch, weil ihrer Ansicht nach äußerst dringliche zwingende Gründe vorlagen, die sie weder verursacht hatte noch voraussehen hatte können. Zulässig?

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