Leider falsch
Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.
Der Geschäftsführer eines Bieters soll laut Medienberichten in der Vergangenheit andere Unternehmen zur Abgabe von Scheinangeboten veranlasst haben. Die Staatsanwaltschaft hat bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Auftraggeberin erfährt im Zuge der Angebotsprüfung von diesen Vorwürfen. Hat sie den Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen?
9 Abstimmungen
Erklärung
Die Ausschlusstatbestände in §§ 78 Abs 1 Z 1 und 249 Abs 1 Z 1 BVergG sprechen von der „rechtskräftigen Verurteilungen des Unternehmers“ betreffend bestimmte Straftatbestände. Liegt noch keine rechtskräftige Verurteilung vor sondern wird erst strafrechtlich ermittelt, kann dies den Ausschlussgrund der schweren beruflichen Verfehlung verwirklichen (§§ 78 Abs 1 Z 5 und 249 Abs 2 Z 4 BVergG). Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 14.11.2023, Ro 2020/04/0019 klar, dass der Auftraggeber eine schwere berufliche Verfehlung auch vor bzw ohne eine rechtskräftige Entscheidung auf geeignete Weise nachweisen kann. Erforderlich ist ein objektivierbarer Nachweis, an den strenge Anforderungen zu stellen sind. Es bedarf einer konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Beurteilung des Verhaltens des betreffenden Unternehmers. Im Anlassfall des VwGH konnte ein Abschlussbericht des Bundesamts für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) als geeigneter Nachweis herangezogen werden, weil Sachverhalt und Tatverdacht darin bereits so weit geklärt waren, dass die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen entscheiden konnte.
Die bloße Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht für den Nachweis einer schweren beruflichen Verfehlung nicht aus.