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Ein Informationswerber begehrt von einem öffentlichen Auftraggeber die Herausgabe eines vor 15 Jahren ausgeschriebenen Vertrags. Der Auftraggeber übermittelt den Vertrag, schwärzt allerdings Kalkulationsdetails des Vertragspartners. Der Informationswerber möchte das nicht akzeptieren und argumentiert, nach 15 Jahren bestünde kein Geheimhaltungsinteresse mehr. Liegt er richtig?

6 Abstimmungen

Erklärung

Der EuGH hat in der Rechtssache Baumeister (19.06.2018, C-15/16) – in Bezug auf ein Informationsersuchen an eine Finanzmarktaufsichtsbehörde – ausgesprochen, dass der Zeitablauf das Geheimhaltungsinteresse abschwächt: „Informationen, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, [sind] aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen […], es sei denn, die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, weist ausnahmsweise nach, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind.

Diese Judikatur wurde auch vom LVwG Tirol aufgegriffen, als es um die Offenlegung eines vor 15 Jahren ausgeschriebenen Rettungsdienstvertrags ging (LVwG Tirol 22.12.2025, LVwG-2025/14/2712-9). Das Gericht hat dabei die Herausgabe des gesamten Vertrags angeordnet.

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