Ein Informationswerber begehrt von einem öffentlichen Auftraggeber die Herausgabe eines vor 15 Jahren ausgeschriebenen Vertrags. Der Auftraggeber übermittelt den Vertrag, schwärzt allerdings Kalkulationsdetails des Vertragspartners. Der Informationswerber möchte das nicht akzeptieren und argumentiert, nach 15 Jahren bestünde kein Geheimhaltungsinteresse mehr. Liegt er richtig?

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