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Sie sind ein Vergabeprofi!

Eine öffentliche Auftraggeberin führt ein zweistufiges Vergabeverfahren zur Beschaffung von Wirtschaftsprüfungsleistungen durch. In der Teilnahmephase legt sie die Zuschlagskriterien „Preis“ mit 40 % und „Qualität“ mit 60 % fest – jeweils samt allgemeiner Umschreibung. Näheres behält sie sich für die Angebotsphase vor. Ist eine solche Vorgehensweise zulässig?

284 Abstimmungen

Erklärung

Der VwGH stellte im Erkenntnis vom 05.06.2025, Ra 2022/04/0063 klar, dass öffentliche Auftraggeber:innen Zuschlagskriterien in den Teilnahmeunterlagen der ersten Verfahrensstufe allgemein beschreiben und erst in der zweiten Stufe konkretisieren können. Wichtig ist dabei aber, dass die Kriterien inhaltlich unverändert bleiben und keine Diskriminierung der Bieter:innen eintritt. Details zum Erkenntnis des VwGH siehe im Update Vergabe Beitrag.

 

 

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