Leider falsch
Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.
Die Stadt Pfinx führt ein Vergabeverfahren zur Beschaffung von Straßenbahnen durch. In den Ausschreibungsunterlagen legt sie fest, dass die Leistungserbringung durch Bieter:innen mit Sitz in Drittstaaten, die keine Beschaffungsübereinkommen mit der EU abgeschlossen haben, ausgeschlossen ist. Der chinesische Unternehmer Ten möchte ein Angebot legen und ficht die Ausschreibungsunterlagen an. Begründend führt Ten aus, dass die Festlegungen im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Unternehmer:innen aus Drittstaaten gegen den Grundsatz der Bietergleichbehandlung verstoßen und daher rechtswidrig seien. Mit Erfolg?
272 Abstimmungen
Erklärung
Der EuGH (13.03.2025, C-266/22) entschied kürzlich, dass Unternehmer:innen aus Drittstaaten, mit denen die EU kein entsprechendes Beschaffungsabkommen geschlossen hat (zB China), grundsätzlich vom Verfahren ausgeschlossen werden dürfen. Solche Wirtschaftsteilnehmer:innen können sich nicht auf die Rechte aus der Richtlinie 2014/24/EU berufen.
Zugleich stellte der EuGH klar: Die Zuständigkeit für entsprechende Ausschlüsse liegt ausschließlich bei der Union – nicht bei den Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat darf daher nicht durch eigenes Gesetz pauschal alle Drittstaatsunternehmer:innen ausschließen.
Derzeit liegen keine unionsrechtlichen Rechtsakte vor, die den Umgang mit Unternehmer:innen aus Drittstaaten ohne entsprechendes Beschaffungsübereinkommen regeln. Öffentliche Auftraggeber:innen können daher selbst in den Ausschreibungsunterlagen festlegen, ob sie solche Unternehmer:innen zum Verfahren zulassen oder nicht.