Leider falsch

Vielleicht klappt es beim nächsten Quiz.

Eine Festlegung in der Ausschreibung lautet: Alle Angebote, die bei der Qualitätsbewertung weniger als 60 % der Maximalpunkte erhalten, werden ausgeschieden und von der weiteren Bewertung ausgeschlossen. Zulässig?

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Erklärung

Normalerweise führt eine schlechte Qualitätsbewertung zwar zu einer schlechteren Reihung des Angebots, aber nicht zu dessen ausscheiden. Im gegenständlichen Fall hat die Auftraggeberin allerdings mit der 60 % ‒ Schwelle eine Mindestanforderung festgelegt, bei deren Nichteinhaltung das Angebot auszuscheiden ist. Dass diese Mindestschwelle mit den Zuschlagskriterien zusammenhängt, hatte den EuGH in der Rs Montte (EuGH 20.09.2018, C-546/16) nicht gestört:

Dem EuGH-Verfahren lag ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Lieferauftrags zugrunde. Die Auftraggeberin hatte die Bewertung hinsichtlich der Zuschlagskriterien in einen technischen und einen wirtschaftlichen Teil unterteilt, die jeweils mit 50 von 100 Punkten gewichtet waren.Für den Verbleib im Auswahlverfahren und die weitere Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Angebots musste eine Mindestpunktezahl bei der technischen Bewertung von 35 Punkten erreicht werden

Nach den Ausführungen des EuGH steht eine nationale Vorschrift, die es dem öffentlichen Auftraggeber gestattet, Mindestanforderungen hinsichtlich der technischen Bewertung festzulegen, in Einklang mit der Vergabe-RL 2014/24/EU. Der EuGH begründet dies mit der Notwendigkeit, einem/einer öffentlichen Auftraggeber:in die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend den vorhandenen Bedürfnissen insbesondere die technische Qualität zu bestimmen, die die abgegebenen Angebote je nach den Eigenschaften und dem Gegenstand des fraglichen Auftrags gewährleisten müssen, und eine Untergrenze festzulegen, die diese Angebote in technischer Hinsicht einhalten müssen. Ein Angebot, das eine solche Mindestpunktezahl nicht erreicht, entspricht folglich nicht den Bedürfnissen des öffentlichen Auftraggebers und ist bei der Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots nicht zu berücksichtigen.

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