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In der Ausschreibung wurden zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit (unter anderem) Angaben über die personelle Ausstattung gefordert, allerdings ohne eine Mindestanzahl an Arbeitnehmern festzulegen. Darf die Auftraggeberin Bieter wegen zu geringer Anzahl an Arbeitnehmern ausscheiden?

397 Abstimmungen

Erklärung

Der Fall lag tatsächlich einem VwGH-Erkenntnis zugrunde (VwGH 18.05.2005, 2004/04/0094).

Laut VwGH sind Aufträge an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben. Die Erfüllung dieser Kriterien ist zu überprüfen. Der Auftraggeber durfte, um seiner Prüfpflicht zu entsprechen, für das bereits in der Ausschreibung genannte Eignungskriterium (personelle Ausstattung) nachträglich konkrete Nachweise verlangen. Er forderte zulässigerweise vom Bieter eine Erklärung über die Anzahl der in den letzten drei Jahren Beschäftigten.

Der Umstand, dass der Auftraggeber in der Ausschreibung keine erforderliche Mindestanzahl an Arbeitnehmern genannt hatte, machte es nach Ansicht des Gerichtshofs nicht von vornherein unzulässig, die bekannt gegebene Anzahl der Dienstnehmer als für den Auftrag zu gering zu bewerten. Es ist vielmehr auch in solchen Fällen möglich, die personelle Ausstattung eines Bieters als – objektiv – zu gering zu bewerten und diesen Bieter daher auszuscheiden.

Das Erkenntnis des VwGH erging zwar zur Rechtslage nach dem BVergG 2002. Die Gesetzesänderungen sind in diesem Punkte aber nicht gravierend. Der Rechtssatz kann durchaus auf die aktuelle Rechtslage übertragen werden.

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