Ein Informationswerber begehrt von einem öffentlichen Auftraggeber die Herausgabe eines vor 15 Jahren ausgeschriebenen Vertrags. Der Auftraggeber übermittelt den Vertrag, schwärzt allerdings Kalkulationsdetails des Vertragspartners. Der Informationswerber möchte das nicht akzeptieren und argumentiert, nach 15 Jahren bestünde kein Geheimhaltungsinteresse mehr. Liegt er richtig?
3 Abstimmungen
Nein. Preiskalkulationen sind vertrauliche Informationen – unabhängig vom Zeitablauf.
Ja. Preiskalkulationen verlieren nach einigen Jahren ihre Vertraulichkeit. Nach 15 Jahren sind sie jedenfalls offenzulegen.
Die Preiskalkulationen sind offenzulegen, sofern nicht ausnahmsweise ein Geheimhaltungsinteresse nachgewiesen wird.