Eine öffentliche Auftraggeberin führt ein zweistufiges Vergabeverfahren zur Beschaffung von Wirtschaftsprüfungsleistungen durch. In der Teilnahmephase legt sie die Zuschlagskriterien „Preis“ mit 40 % und „Qualität“ mit 60 % fest – jeweils samt allgemeiner Umschreibung. Näheres behält sie sich für die Angebotsphase vor. Ist eine solche Vorgehensweise zulässig?

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