In einem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Lieferung von Schreibtischen liegt die Schätzmenge bei 1000 Stück über die gesamte Laufzeit. Der übervorsichtige Einkäufer Adrian M. möchte auf alle möglichen Szenarien vorbereitet sein und legt deshalb die maximale Abrufmenge auf 4000 Stück. Sein Kollege entgegnet ihm entsetzt: „Bist du wahnsinnig? Die maximale Abrufmenge darf doch maximal 30 % über der Schätzmenge liegen!“ Ist die Festlegung der vierfachen Schätzmenge als maximale Abrufmenge zulässig?

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