Die Auftraggeberin reduziert in einem Verhandlungsverfahren im Wege eines Short Listings die Anzahl der Bieter:innen auf drei. Zwei der drei Bieter:innen legen daraufhin kein Angebot. Darf die Auftraggeberin nun weitere Bieter:innen, die es nicht auf die Short List geschafft haben, zur Legung eines Angebots einladen? In den Ausschreibungsunterlagen hatte sie Auftraggeberin dazu nichts festgelegt.