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Die Stadt S führte im Jahr 2020 ein Vergabeverfahren zur Lieferung von Schulmahlzeiten durch. Vereinbart wurden Festpreise ohne Wertsicherung. Einige Jahre nach Abschluss des Verfahrens erhöhen die Vertragsparteien einvernehmlich die Menüpreise entsprechend der Preisentwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI). Handelt es sich dabei um eine wesentliche Vertragsänderung, die eine Neuausschreibung erforderlich machen könnte?

409 Abstimmungen

Explanation

Vertragsänderungen werden grundsätzlich in (unzulässige) wesentliche und (zulässige) unwesentliche Änderungen unterteilt. Eine Änderung eines Vertrages oder einer Rahmenvereinbarung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Vertrag erheblich vom ursprünglichen Vertrag bzw. der ursprünglichen Rahmenvereinbarung unterscheidet (§ 365 Abs 1 BVergG). Wesentlich sind Änderungen, die das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschieben, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war (§ 365 Abs 2 Z 2 BVergG 2018).

Der vorliegenden Fall basiert auf dem Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2025, Ra 2021/04/0015. Der Gerichtshof stellte fest, dass die nachträgliche Anpassung der Menüpreise nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) eine unwesentliche Vertragsänderung darstellte. Sie diente lediglich der Wertsicherung und war eine Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung, ohne das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrages zu beeinflussen oder den Wettbewerb zu verfälschen.

In der Praxis ist es dennoch ratsam, für langfristige Verträge klare Preisgleitklauseln zu definieren, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und für alle Beteiligten Transparenz zu schaffen.

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