Das Angebot einer Bieterin liegt deutlich unter dem geschätzten Auftragswert. Im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung erklärt die Bieterin, ihr Angebot beruhe auf „langjähriger Erfahrung“ und Durchschnittswerten. Darf die Auftraggeberin aufgrund dieser Erklärung von der Angemessenheit des angebotenen Preises ausgehen?
776 Abstimmungen
Ja, die langjährige Erfahrung der Bieterin genügt als Begründung der Angemessenheit.
Nein, ein bloßer Verweis auf Erfahrungswerte reicht nicht aus; es bedarf einer konkreten und nachvollziehbaren Substantiierung.
Ja, sofern die Auftraggeberin selbst keine sachverständige Beurteilung des Werts der angebotenen Leistungen vornehmen kann.