Update Vergabe 22.11.2018

Vorsicht bei Zuschlagsentscheidungen zugunsten einer Bietergemeinschaft

Eine Mitteilung der Zuschlagsentscheidung, die (versehentlich) nur ein Mitglied der Bietergemeinschaft als Zuschlagsempfängerin nennt, ist ungültig!
  • EuGH
  • VwGH
  • BVwG / LVwG
  • Sonstiges
Neuerungswert
2 out of 5

Rechtlicher Kontext

Im Zusamenhang mit der Begründung der Zuschlagsentscheidung urteilte der VwGH bereits vor Jahren (VwGH 8.10.2010, 2006/04/0173), dass die fehlende Begründung zwar zur Rechtswidrigkeit aber nicht zur Ungültigkeit der Zuschlagsentscheidung führt. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass Zuschlagsentscheidungen immer rechtswirksam sein müssen.

Sachverhalt

Die Bestbieterin legte als Bietergemeinschaft (bestehend aus der S  GmbH und der G GmbH) ein Angebot. In ihrem Angebot machte die Bietergemeinschaft die S GmbH als bevollmächtigte Vertreterin der Bietergemeinschaft namhaft. Die Auftraggeberin nannte daraufhin in der Zuschlagsentscheidung versehentlich nur die S  GmbH als in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin. Nach Ablauf der Stillhaltefrist erteilte die Auftraggeberin der Bietergemeinschaft den Zuschlag. Im folgenden Gerichtsverfahren war (unter anderem) fraglich, ob die Zuschlagsentscheidung wirksam war und der Zuschlag auf deren Basis erteilt werden durfte.

Entscheidungsinhalt

Der VwGH hält als notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer gültigen Zuschlagsentscheidung fest, dass der in der Zuschlagsentscheidung genannte Bieter „mit dem tatsächlichen Zuschlagsempfänger“ übereinstimmt. Ist in der  Zuschlagsentscheidung nur ein Mitglied einer Bietergemeinschaft als präsumptive Zuschlagsempfängerin genannt, kann der Zuschlag auf Grundlage dieser Zuschlagsentscheidung nicht wirksam an die Bietergemeinschaft erfolgen. Im konkreten Fall lag somit keine mit der Zuschlagserteilung korrespondierende Zuschlagsentscheidung vor, die Zuschlagsentscheidung ist insofern „unwirksam“.

Ergebnis

Im Gegensatz zur fehlenden Begründung der Zuschlagsentscheidung führt die fehlende Übereinstimmung des in der Zuschlagsentscheidung genannten Bieters mit dem tatsächlichen Zuschlagsempfänger nicht nur zu deren Rechtswidrigkeit, sondern zu deren Unwirksamkeit im Hinblick auf die darauf folgende Zuschlagserteilung. Wird in der Zuschlagsentscheidung nur ein Mitglied der Bietergemeinschaft als in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin genannt, kann sich der Auftraggeber nach Ablauf der Stillhaltefrist auf keine gültige Zuschlagsentscheidung stützen, die einen Zuschlag auf die Bietergemeinschaft erlauben würde.

Sebastian Feuchtmüller

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner