VfGH: Reichweite der IFG-Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften
Ein ORF-Redakteur begehrte von der Hypo Vorarlberg Bank AG die Offenlegung mehrerer Informationen. Die Bank verweigerte die Informationserteilung mit der Begründung, sie sei als Emittentin von Anleihen von der Ausnahme für „börsennotierte Gesellschaften“ erfasst. Der VfGH klärte die in der Literatur strittige Frage, wie weit die IFG-Ausnahme auszulegen ist.- EuGH
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Rechtlicher Kontext
Artikel 22a Abs 3 B-VG ermöglicht es dem Gesetzgeber, das Recht auf Zugang zu Informationen einzuschränken, wenn ein „vergleichbarer Zugang“ anderweitig gewährleistet ist. So geschehen in § 13 Abs 3 IFG: „Börsennotierte Gesellschaften“ sind zur Gänze von der Informationspflicht nach dem IFG ausgenommen, weil die für sie geltenden kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflichten aus Sicht des Gesetzgebers mit jenen des IFG vergleichbar sind.
Der Begriff „börsennotierte Gesellschaft“ ist im IFG selbst nicht definiert. Eine Legaldefinition zur Börsenotierung (Anm: Der Gesetzgeber verzichtete im AktG auf das zweite „n“) findet sich nur in § 3 Aktiengesetz: „Eine Aktiengesellschaft ist börsenotiert, wenn Aktien der Gesellschaft zum Handel an einer anerkannten Börse […] zugelassen sind“. In der Literatur werden unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, wie weit die Ausnahme des § 13 Abs 3 IFG für börsennotierte Gesellschaften reicht.
Ausgangsfall
Ein ORF-Redakteur richtete ein Informationsbegehren an die Hypo Vorarlberg Bank AG. Die Hypo Vorarlberg Bank AG steht zu rd 77% (mittelbar) im Eigentum des Landes Vorarlberg. Als „Unternehmung“ iSd § 1 Z 5 IFG war die Bank damit grundsätzlich informationspflichtig, allerdings berief sie sich auf die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 3 IFG.
Zwar werden ihre Aktien nicht an der Börse gehandelt, sie emittiere aber „börsengehandelte Wertpapiere“ (Anm, Anleihen) und komme damit auch in den Genuss der Ausnahme für „börsennotierte Gesellschaften“. Der Journalist stellte daraufhin beim LVwG Vorarlberg einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit (§ 14 Abs 1 IFG).
Entscheidung des LVwG Vorarlberg
Das LVwG Vorarlberg folgte der Argumentation der Bank und wies den Antrag mit Beschluss als unzulässig zurück: Die Bank sei Emittentin von an einem geregelten Markt notierten Anleihen und unterliege daher einem dichten Netz kapitalmarktrechtlicher Publizitäts-, Transparenz- und Informationspflichten. Gegen den Beschluss erhob der Journalist Beschwerde an den VfGH gemäß Art 144 B-VG. Er brachte auch vor, die Ausnahme wäre verfassungswidrig.
Entscheidung des VfGH
Der VfGH erkannte zunächst, dass die Ausnahme nach § 13 Abs 3 IFG verfassungskonform ist. Allerdings hat das LVwG unter den Wortlaut „börsennotierte Gesellschaft“ nicht bloß Aktiengesellschaften subsumiert, deren Aktien zum Handel zugelassen sind (§ 3 AktG), sondern alle Gesellschaften, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt zugelassen sind. Damit hat das LVwG nach Ansicht des Gerichtshofs bei Erlassung der Entscheidung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet:
Während Aktien Anteile an der Gesellschaft verbriefen und ihre Aktionär:innen damit zu Miteigentümer:innen werden, verleihen Anleihen „nur“ die Stellung eines Gläubiger:in. Aus diesem Grund unterscheiden sich auch deren Informations- und Publizitätspflichten. Die börsennotierte Aktiengesellschaften treffen umfassende Informations- und Publizitätspflichten betreffend die gesamte Geschäftsgebarung der Gesellschaft, die zT auf der Internetseite veröffentlicht werden müssen. Emittenten „sonstiger Wertpapiere“ treffen hingegen nur eingeschränkte, mit dem jeweils emittierten Wertpapier verknüpfte Informationspflichten.
Im Ergebnis sind daher die Informationspflichten von Anleiheemittenten nicht mit jenen von börsennotierten Gesellschaften und damit auch nicht mit jenen des IFG vergleichbar. Hinzu kommt, dass die Ausnahmeregelung einen (gänzlichen) Ausschluss des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Informationsrechtes bewirkt und daher restriktiv auszulegen ist.
Fazit
Eine interessante Aussage zum Verhältnis der Geheimhaltungstatbestände hielt die Entscheidung auch bereit: Das Gebot der restriktiven Auslegung bezieht sich nur auf die „Börsennotierung“, da sie eine gänzliche Ausnahme vom Anwendungsbereich bewirkt. Die Versagung der Informationserteilung aufgrund berechtigter Geheimhaltungsinteressen erfordert hingegen eine Abwägung im Einzelfall, zwischen dem Informationsinteresse einerseits und dem Interesse an einer Geheimhaltung andererseits.
Christoph Juricek und Monika Slunsky