Update Vergabe 07.10.2025

Rundschreiben des BMJ zu statistischen Meldepflichten: Erweiterte Pflichten und neue Zugänge zu JustizOnline

Die statistischen Meldepflichten nach BVergG 2018 müssen seit Jänner 2025 über das elektronische Einmeldetool auf JustizOnline erfüllt werden. Das jüngste Rundschreiben des BMJ vom Juli 2025 erklärt die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zum System und stellt im Detail dar, wie Auftraggeber:innen und ihre Bevollmächtigten den Login vornehmen können. Worauf Auftraggeber:innen achten müssen.
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Wer ist von der Nutzung von JustizOnline betroffen?

Bereits Ende 2024 informierte das BMJ über die Einführung eines elektronischen Einmeldetools auf JustizOnline (siehe dazu unseren Beitrag vom 15.01.2025). Neu ist, dass mit der SFBG-Einmeldeverordnung (BGBl II Nr 88/2025) die Nutzung von JustizOnline nun auch für alle gemäß § 7 des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetzes (SFBG) berichtspflichtigen Auftraggeber:innen verbindlich vorgeschrieben wurde. Somit sind die statistischen Daten gemäß BVergG 2018 und dem SFBG ausschließlich über JustizOnline einzumelden.

Welche Zugangsmöglichkeiten zu JustizOnline gibt es?

Um die statistischen Meldungen abzugeben, müssen Auftraggeber:innen zunächst Zugang zu JustizOnline erhalten. Das BMJ hat im Rundschreiben die verschiedenen Login-Optionen detailliert dargestellt. Je nach organisatorischer Struktur und vorhandenen Systemanbindungen stehen unterschiedliche Wege offen:

Unternehmensserviceportal (USP) mit ID Austria

Eine Möglichkeit des Zugangs besteht darin, dass Auftraggeber:innen über das USP eine Person bevollmächtigen, die dann mittels ID Austria auf JustizOnline zugreifen kann. Voraussetzung ist die Eintragung der Vollmacht im USP-Vertretungsmanagement. Die bevollmächtigte Person kann sich anschließend einloggen und im Rahmen des Anmeldevorgangs den zu vertretenden Auftraggeber bzw die zu vertretende Auftraggeberin auswählen (Schritt-für-Schritt Anleitung, S 4 ff des Dokuments).

Personifiziertes USP-Benutzerkonto

Alternativ können Auftraggeber:innen ein personifiziertes Benutzerkonto im USP verwenden. Dieses Konto muss mit einer ID Austria verknüpft sein. In der USP-Administration ist dafür die Berechtigung „Berechtigung zur Akteneinsicht und Eingabe“ für die Anwendung „JustizOnline“ zu vergeben. Auch hier erfolgt der Zugriff über das USP, wobei die Einrichtung durch den jeweiligen USP-Administrator vorzunehmen ist (Schritt-für-Schritt Anleitung, S 17 ff des Dokuments).

Portalverbund

Sofern Auftraggeber:innen auch Teilnehmer:innen am Portalverbund sind oder ein ausgelagertes Portalprodukt (wie etwa Portal Austria) nutzen, ist auch ein Zugriff über diesen Weg möglich. Die Einrichtung des Zugangs erfolgt im jeweiligen Stammportal und liegt in der Verantwortung der Auftraggeber:innen selbst.

Direkter Zugang über ID Austria oder EU-Login

Neu ist die Möglichkeit, dass bevollmächtigte natürliche Personen auch ohne Eintragung einer Vollmacht im USP auf JustizOnline zugreifen können. In diesem Fall erfolgt der Login direkt über die ID Austria oder den EU-Login. Auftraggeber:innen müssen jedoch sicherstellen, dass nur intern bevollmächtigte Personen die Daten einmelden. Wichtig: Änderungen einer einmal abgegebenen Meldung können in diesem Szenario ausschließlich durch jene natürliche Person vorgenommen werden, die die ursprüngliche Einmeldung vorgenommen hat.

Fazit

Die Nutzung von JustizOnline ist verpflichtend für alle Auftraggeber:innen, die nach BVergG 2018 und SFBG meldepflichtig sind. Das Rundschreiben ergänzt jenes vom 19.12.2024 und konkretisiert die verschiedenen Login-Wege. Auftraggeber:innen sollten insbesondere die neue Möglichkeit der direkten Einmeldung über ID Austria oder EU-Login im Blick behalten, die ohne Eintragung im USP genutzt werden kann.

Wir empfehlen, bei der Erhebung der statistischen Daten nicht nur das aktuelle Rundschreiben, sondern auch das Rundschreiben vom Dezember 2024 sowie die vom BMJ bereitgestellten FAQs zur Handhabung des elektronischen Einmeldetools zu berücksichtigen.

Bernhard Schulz

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