Update Vergabe 21.02.2023

OGH zu Rahmenverträgen: Unmöglichkeit der Preiskalkulation bei fehlendem Mengengerüst

Eine Sektorenauftraggeberin beabsichtigte den Abschluss eines Rahmenvertrags ohne fixe Mengenbindung und mit der Möglichkeit, Parallelvergaben durchzuführen sowie auch gänzlich von einem Abruf aus dem Rahmenvertrag abzusehen. Der OGH hatte sich schließlich im Rahmen eines Schadenersatzprozesses mit der Kalkulierbarkeit von Rahmenverträgen zu beschäftigen – und traf einige vergaberechtlich relevante Klarstellungen.
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Rechtlicher Kontext

Ausschreibungsunterlagen sind gemäß § 88 Abs 2 bzw § 259 Abs 2 BVergG 2018 so auszuarbeiten, dass die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken und ohne unverhältnismäßige Ausarbeitungen von den Bieter:innen ermittelt werden können. Die Vergleichbarkeit der Angebote muss sichergestellt sein.

Ein Rahmenvertrag (framework contract) ist ein Vertrag, bei dem beide Vertragspartner:innen gebunden sind. Der:die Auftraggeber:in ist, wenn ein Bedarf an den vertragsgegenständlichen Leistungen auftritt, verpflichtet, genau jene:n (und keine:n andere:n) Auftragnehmer:in mit der Leistungserfüllung zu betrauen. Anders als bei einer Rahmenvereinbarung (§ 31 Abs 7 BVergG 2018) ist das wesentliche Merkmal eines Rahmenvertrags die Bindungswirkung (Exklusivität).

Ausgangsfall

Eine öffentliche Auftraggeberin schrieb einen Lieferauftrag für WC-Papier und Papierhandtücher im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich aus. Ziel des Vergabeverfahrens war der Abschluss eines Rahmenvertrags ohne fixe Mengenbindung. Die Auftraggeberin räumte sich zudem das Recht ein, jederzeit Parallelvergaben durchzuführen und auch gänzlich von einem Abruf aus dem Rahmenvertrag abzusehen. Auch eine maximale Abrufmenge war nicht vorgesehen.

Mit der Begründung, die Ausschreibung sei in mehreren Punkten rechtswidrig, stellte eine Bieterin einen Nachprüfungsantrag sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In weiterer Folge wurde das Vergabeverfahren durch die Auftraggeberin primär aufgrund einer Bedarfsänderung widerrufen. Vor dem Widerruf hatte sich bei einer neuerlichen Bedarfserhebung durch die Auftraggeberin ein Mehrbedarf im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise im Jahr 2015 ergeben.

Die Bieterin klagte die Auftraggeberin vor dem Zivilgericht auf Ersatz der Beteiligungskosten am Ausschreibungsverfahren. Sie brachte im Verfahren unter anderem vor, dass die Bedarfserhebung rechtswidrig erst nachträglich durchgeführt worden sei und die Festlegungen zum Abschluss eines Rahmenvertrags gegen die Bestimmungen des BVergG verstoßen würden. Der Widerruf sei damit durch einen „hinreichend qualifizierten Verstoß“ gegen das BVergG verursacht worden (§ 373 Abs 3 BVergG 2018; im Anlassfall noch § 341 Abs 3 BVergG 2006). Das Erstgericht wies die Klage ab, weil der Auftraggeberin kein hinreichend qualifizierter Verstoß anzulasten sei. Die Entscheidung wurde vom Berufungsgericht bestätigt. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts erhob die Klägerin ordentliche Revision an den OGH.

Entscheidung des OGH

Der OGH folgte der Auffassung der Klägerin und sprach einen Schadenersatzanspruch zu. In einer Gesamtschau bestehe kein Zweifel, dass gravierende Mängel in der Ausschreibung, mit denen den Bieter:innen unkalkulierbare Risiken überbunden wurden, den Widerruf veranlasst hätten.

Die Unkalkulierbarkeit ergab sich für den OGH aus einer Reihe von Faktoren. Eine Preiskalkulation sei nicht möglich, wenn sich ein:e Auftraggeber:in einerseits Parallelvergaben und einen Nichtabruf vorbehält, andererseits aber auch ein Vielfaches der „Zielmengen“ abrufen können möchte. Hinzu kamen unklare Festlegungen zum Mengengerüst (einerseits Mengenstaffeln und andererseits Teilmengen, die sich zu einer Zielmenge summierten), die nicht erkennen ließen, welche Mengen angeboten und der Kalkulation zugrunde gelegt werden sollten.

Im Ergebnis wurde damit nach Ansicht des OGH der Klägerin ein nicht kalkulierbares Risiko überbunden und die Ausschreibung genügte den an einen Rahmenvertrag gestellten Anforderungen nicht.

Fazit und Praxistipp

Die Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Bedarfserhebung und der Sicherstellung der Kalkulierbarkeit. Für die Praxis von Auftraggeber:innen lässt sich daraus ableiten:

– Achten Sie darauf, in den Ausschreibungsunterlagen konkrete Schätz- und Maximalmengen anzuführen, um die Kalkulierbarkeit der Angebote zu gewährleisten.
– Vermeiden Sie Widersprüche in den Festlegungen zum Mengengerüst.
– Rahmenverträge haben (anders als Rahmenvereinbarungen) grundsätzlich exklusiven Charakter. Pauschale Vorbehalte von Parallelvergaben sollten daher vermieden werden.
– Die Festlegung einer Mindestabnahmemenge trägt jedenfalls dazu bei, dass den Bieter:innen keine unkalkulierbaren Risiken überbunden werden.
– Die Festlegung von Staffelpreisen ist ebenfalls ein geeignetes Instrument, bessere Kalkulationsgrundlagen zu schaffen.

Karlheinz Moick / Natasa Stankovic