Update Vergabe 25.02.2019

Wer bestimmt den „Auftragswert“ für die Bemessung (erhöhter) Pauschalgebühren?

Die erhöhten Pauschalgebühren bemessen sich nach dem „geschätzten Auftragswert bzw. dem Auftragswert". Die Schätzung des Auftragswerts obliegt dem Auftraggeber und kann deutlich über den tatsächlich angebotenen Preisen liegen. Wessen Verständnis des Auftragswerts zählt nun? Der VwGH klärt auf.
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Rechtlicher Kontext

Gemäß § 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 (ebenso § 2 WVPVO) sind erhöhte Gebührensätze für Verfahren im Oberschwellenbereich zu entrichten, „wenn der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den Schwellenwert“ um mehr als das Zehnfache oder das Zwanzigfache übersteigt. Wann welcher Auftragswert heranzuziehen ist, wird nicht ausdrücklich geregelt.

Sachverhalt und Entscheidung

Der VwGH hatte zu entscheiden, ob im konkreten Fall für die Berechnung der Pauschalgebühr der vom Auftraggeber „geschätzte Auftragswert“ oder der vom Bieter angebotene „tatsächliche Auftragswert“ heranzuziehen ist. Für die gegenständliche Entscheidung waren die Regelungen der Wiener Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (WVPVO) maßgeblich. In dem der Revision zugrundeliegenden Nachprüfungsverfahren auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung wurde vom VGW für die Gebührenberechnung der „geschätzte Auftragswert“ herangezogen. Nach Ansicht der Revisionswerberin gelte aber bei Vorliegen eines konkreten Angebotspreises (also der „Auftragswert“) auch nur dieser. Aufgrund des Ergebnisses der Angebotsöffnung hätte man davon ausgehen müssen, dass der Auftragswert nicht mehr als das Zehnfache des Schwellenwerts betrage.

Der VwGH stellte nunmehr allgemein klar, dass es für die Berechnungsgrundlage der erhöhten Pauschalgebühren darauf ankomme, ob der Zuschlag bereits erteilt wurde oder nicht. Wurde der Zuschlag erteilt und steht der Angebotspreis folglich fest, so ist dieser als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Liegt noch keine Zuschlagserteilung vor, ist die Auftragswertschätzung des Auftraggebers maßgeblich. Nachdem im konkreten Fall noch keine Zuschlagserteilung vorlag, bestätigte der VwGH die Ansicht des VGW.

Die Revisionswerberin konnte im konkreten Fall auch nicht substantiiert nachweisen, dass keine sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswerts erfolgte. Allein der Verweis der Revisionswerberin, dass es nicht auszuschließen sei, dass die Auftraggeberin unzulässig „Sicherheiten“ in den geschätzten Auftragswert einbezogen habe, genügt nicht, um der Auftraggeberin eine nicht sachkundige Ermittlung des geschätzten Auftragswerts anzulasten.

Fazit

Ob der (vom Auftraggeber) geschätzte oder der (vom Bieter angebotene) tatsächliche Auftragswert für die Gebührenbemessung heranzuziehen ist, hängt davon ab, ob der Zuschlag bereits erteilt wurde. Demzufolge ist für die Gebührenbemessung in Verfahren vor Zuschlagserteilung der vom Auftraggeber geschätzte Wert heranzuziehen. In Verfahren nach Zuschlagserteilung hingegen der tatsächlich zugeschlagene Auftragswert.

Möchte ein Antragssteller darlegen, dass die Berechnung des geschätzten Auftragswertes grundsätzlich überhöht ist und daraus eine falsche Gebührenberechnung resultiert, so muss der Antragsteller konkretere Anhaltspunkte liefern, warum die Berechnung des Auftraggebers nicht sachkundig ist. Unzureichend ist jedenfalls der Verweis, dass nicht auszuschließen ist, dass die Auftraggeberin unzulässig „Sicherheiten“ in den geschätzten Auftragswert einbezogen hat.

Sophie-Anna Werzin / Stephanie Szenkurök

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