(Keine) Akteneinsicht in Konkurrenzangebote
Darf der Nachprüfungswerber in Angebote seiner Mitbewerber Einsicht nehmen, um zu beurteilen, ob im Vergabeverfahren alles fair abgelaufen ist? Der VwGH verneint dies unter Hinweis auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Für „unwichtige“ Angebotsteile lässt er allerdings ein Schlupfloch offen.- EuGH
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Rechtlicher Kontext
Die Akteneinsicht soll die effektive Rechtsdurchsetzung gewährleisten. Dem Recht auf Akteneinsicht steht das Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen entgegen. Für das Vergabeverfahren gilt ganz allgemein, dass sämtliche am Verfahren Beteiligte vertraulich mit den ihnen im Zuge des Verfahrens bekannt gewordenen Informationen umgehen müssen (vgl §§ 27 und 200 BVergG 2018). Für Nachprüfungsverfahren normiert § 337 BVergG 2018, dass bei Vorlage von Unterlagen an das BVwG beantragt werden kann, bestimmte Unterlagen aufgrund darin enthaltender Geschäftsgeheimnisse von der Akteneinsicht auszunehmen.
Ein solcher Antrag bedeutet allerdings noch nicht, dass auch tatsächlich sämtliche – Geschäftsgeheimnisse enthaltenden – Aktenbestandteile im Nachprüfungsverfahren von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die Rechtsprechung nimmt vielmehr unter Verweis auf § 17 Abs 3 AVG eine Interessensabwägung vor. Im gegenständlichen Fall ging es um die Frage, ob der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren Einsicht in Konkurrenzangebote erhalten kann.
Sachverhalt und Entscheidung
Gegenstand des Vergabeverfahrens war die Ausschreibung von Bauleistungen im OSB. Im Rahmen ihres Nachprüfungsantrags gegen die Zuschlagsentscheidung begehrte der Antragsteller auch Akteneinsicht in die Angebote der übrigen Bieter. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde vom BVwG abgewiesen.
Der VwGH bestätigte das Erkenntnis des BVwG und erinnerte zunächst an das Erfordernis der Interessenabwägung. Die Ablehnung der Einsichtnahme in die Angebote anderer Bieter sei auf Grund der darin enthaltenen Betriebsgeheimnisse nicht unvertretbar. Insbesondere die K7-Blätter, hinsichtlich derer eine Einsichtnahme konkret begehrt worden war, enthalten jedenfalls zu schützende Angaben.
Hinsichtlich der weiteren Angebotsinhalte, welche nach Ansicht der Revisionswerberin keine Betriebsgeheimnisse enthalten würden, sei, so der VwGH, nicht dargelegt worden, inwieweit der Nachprüfungsantrag bei Kenntnis derartiger Umstände Erfolg gehabt hätte.
Fazit
Der VwGH hielt auch in gegenständlichem Fall an seiner Rechtsprechung fest: Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wiegt grundsätzlich schwerer als das Rechtsschutzinteresse von Nachprüfungsantragstellern. K 7-Blätter enthalten jedenfalls zu schützende Angaben und sind von der Akteneinsicht auszunehmen.
Der VwGH ließ die Akteneinsicht zwar auch für weiterer Angebotsinhalte – welche nach Ansicht der Revisionswerberin keine Betriebsgeheimnisse enthalten würden – nicht zu, dies aber aus formalen Gründen. Es erscheint somit durchaus denkbar, dass Akteneinsicht in „unwichtige“ Angebotsteile anderer Bieter, die keine wesentlichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse beinhalten, im Einzelfall zu gewähren ist.
Karlheinz Moick / Gabriel Kielbasa