Update Vergabe 11.04.2019

EuGH konkretisiert Sektorentätigkeiten im Verkehrsbereich

Bereits Schienennetz-Nutzungsbedingungen sind als von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegte Bedingungen iSd SektorenRL anzusehen.
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Neuerungswert
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Rechtlicher Kontext

Der Anwendungsbereich des Sektorenvergaberechts knüpft an die Ausübung bestimmter Tätigkeiten an. Wer eine Sektorentätigkeit ausübt, ist (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) Sektorenauftraggeber und muss für damit in Zusammenhang stehende Beschaffungen nach dem 3. Teil des BVergG 2018 durchführen.

§ 172 Abs 1 BVergG 2018 (beruht auf Art 11 Sektorenrichtlinie 2014/25/EU) definiert, was im Verkehrsbereich als Sektorentätigkeit gilt. Dies ist „die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Allgemeinheit mit Verkehrsleistungen per Eisenbahn, mit automatischen Systemen, Straßenbahn, Bus, Oberleitungsbus oder Seilbahn“. Das Bestehen eines Netzes knüpft nicht zwingend an eine bestimmte technische Infrastruktur an (zB Schienennetz im herkömmlichen Sinn). Die SektorenRL definiert vielmehr ein „Netz im rechtlichen Sinn“. Dieses liegt vor, „wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, die Transportkapazitäten und die Fahrpläne“ (§ 172 Abs 2 BVergG 2018).

Entscheidungsinhalt

Der EuGH hatte sich erstmals mit der Frage auseinanderzusetzen, was diese komplex formulierte Vorgabe des Richtliniengesetzgebers für den Schienenverkehr bedeutet. In Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung durfte man bis dato davon ausgehen, dass Schienennetz-Nutzungsbedingungen noch nicht als behördliche Festlegungen anzusehen sind, weil sie sich bloß auf die logistische Koordinierung der zur Verfügung stehenden Trassen beschränken und die Ermöglichung und Koordinierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur somit keine Festlegung von Strecken, Transportkapazitäten oder Fahrplänen darstellen.

Der EuGH stellt nunmehr für den Eisenbahnverkehrsbereich fest: Ein Netz liegt bereits dann vor, „wenn gemäß einer nationalen Regelung zur Umsetzung der Richtline 2012/34 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Verkehrsleistungen auf einer Schieneninfrastruktur erbracht werden.“ Dabei verweist der EuGH ausdrücklich auf die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die genaue Festlegungen hinsichtlich Angaben zum Fahrweg und zu den Zugangsbedingungen enthalten. MaW: Eisenbahnverkehrsunternehmen betreiben auf ihren Strecken in der EU/EWR Netze iSd Art 11 SektorenRL .

In Entsprechung seiner ständigen Spruchpraxis (EuGH C-163/16, Louboutin und Christian Louboutin) sind die Begriffe „Bereitstellung“ und „Betreiben“ von Netzen nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ihrem üblichen Sinn entsprechend zu bestimmen sind, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang diese Begriffe verwendet und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der diese Begriffe gehören.

Unter „Betreiben“ versteht der EuGH daher die Benutzung eines Gegenstandes oder die Ausübung eines Rechts zur Erzielung von Einkünften. Die „Bereitstellung von Netzen“ hingegen sei Vorrecht des Infrastrukturbetreiber; sie umfasst die Verwaltung des Netzes wie zB physischer Anlagen wie Bahntrassen, Bahnanlagen, Tunnel und Brücken.

Ergebnis

Für den Schienenverkehrsbereich hat der EuGH klargestellt: Jedes unter die Richtlinie zur Schaffung eines einheitlichen Eisenbahnraums fallende Schienennetz wird gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen genutzt und ist damit ein „Netz“ iSd SektorenRL. Nutzer dieses Netzes (Eisenbahnverkehrsunternehmen) und Bereitsteller (Infrastrukturbetreiber) erbringen jedenfalls dann Sektorentätigkeiten, wenn sie dieses Netz zur Versorgung der Allgemeinheit betreiben bzw bereitstellen.

Sophie-Anna Werzin

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