BVergG-Novelle 2026: Änderungen in der Regierungsvorlage und aktueller Fahrplan
Nur wenige Tage nach Abschluss der Begutachtungsphase beschloss der Ministerrat am 12.11.2025 die Regierungsvorlage zum Vergaberechtsgesetz 2026. Der Ministerialentwurf von Oktober wurde dabei weitgehend übernommen. Die letzten Änderungen und den Fahrplan zur Novelle 2026 finden Sie hier.- EuGH
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Änderungen der Regierungsvorlage zum Ministerialentwurf
Die Regierungsvorlage zum „Vergaberechtsgesetz 2026“, mit dem die österreichischen Vergabegesetze umfassend novelliert werden sollen (siehe dazu ausführlich hier), entspricht weitgehend dem Ministerialentwurf vom 10.10.2025. Aus der Begutachtungsphase haben sich vor allem vier inhaltliche Punkte ergeben:
Änderungen bei der Losregelung im Unterschwellenbereich (kleine Losregel): Bisher können bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im USB Lose unter EUR 50.000,- im Wege der Direktvergabe vergeben werden, sofern der kumulierte Wert der direkt vergebenen Lose maximal 50 % des Gesamtwerts aller Lose ausmachte. Nunmehr ist geplant, dass für die Wahl des Verfahrens im USB als geschätzter Auftragswert der Wert des einzelnen Loses gilt. Demnach können zukünftig einzelne Lose bis EUR 140.000,- (bzw EUR 150.000,- im Sektorenbereich) direkt vergeben werden, und zwar ohne die 50%-Einschränkung betreffend Gesamtwert aller Lose. Diese Änderung wurde neu in die Regierungsvorlage eingefügt.
Doch keine Bekanntgabepflicht der Länder im Unterschwellenbereich für Beauftragungen ab EUR 50.000,-: Eine erhebliche geplante Neuerung für öffentliche Auftraggeber:innen, die dem Vollziehungsbereich der Länder unterliegen, war die Gleichziehung der Bekanntgabepflicht ab EUR 50.000,- im USB mit dem Bundesbereich. Diese geplante Änderung des § 66 Abs 1 BVergG wurde verworfen. Für die Länder besteht diese Bekanntgabepflicht im USB somit weiterhin nicht.
Doch keine Hinweispflicht auf EU-Rechtsakte: Zum einen hatte der Ministerialentwurf eine Verpflichtung für Auftraggeber:innen vogesehen, in Ausschreibungen auf bestimmte unionsrechtliche Rechtsakte hinzuweisen (IPI-VO, FSR-VO, ACI-VO, BatterienVO). Diese Regelung wurde in der Regierungsvorlage nicht übernommen. Die bisherige Praxis bleibt damit unverändert: Die für Ausschreibungen relevanten Rechtsakte veröffentlicht weiterhin das BMJ zentral.
Doch keine verpflichtenden Nachhaltigkeitsaspekte für Bauaufträge: Der mit dem Ministerialentwurf neu eingefügte § 91 Abs 5 BVergG sieht für Auftraggeber:innen die Pflicht vor, umweltgerechte, nachhaltige, soziale, innovationsbezogene oder KMU-fördernde Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, der Festlegung der technischen Spezifikationen, der Eignungs- oder der Zuschlagskriterien oder bei der Festlegung der Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festzulegen. Der Ministerialentwurf hätte diese Vorgabe auch auf Bauaufträge mit einem geschätzten Auftragswert über EUR 1.500.000,- gedehnt. Diese Erweiterung findet sich in der Regierungsvorlage nicht mehr.
Viele weitere Anpassungen sind sprachlicher Natur.
Weiterer Fahrplan
Der weitere Gesetzgebungsfahrplan wurde vom Leiter der Stabstelle Vergaberecht im BMJ, Michael Fruhmann, wie folgt bekannt gegeben: Die Behandlung im Nationalrat ist für 10./11.12.2025 vorgesehen, die Befassung des Bundesrats für 16. bis 18.12.2025. Danach folgt die Aussendung an die Länder gemäß Art 14b B-VG. Die Novelle soll weiterhin bis spätestens Ende März 2026 in Kraft treten.
Karlheinz Moick / Leonie Siegert