Update Vergabe 16.11.2018

Beteiligung mehrerer verbundener Unternehmen an einem Vergabeverfahren

Bestehen Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit zweier Bieter, ist der Auftraggeber zu Nachprüfungen verpflichtet.
  • EuGH
  • VwGH
  • BVwG / LVwG
  • Sonstiges
Neuerungswert
1 out of 5

Rechtlicher Kontext

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Teilnahme mehrerer miteinander verbundener Unternehmen an einem Vergabeverfahren grds erlaubt. Ein systematischer Ausschluss würde dem grundsätzlichen Ziel des Unionsrechts widersprechen, eine möglichst hohe Bieteranzahl sicherzustellen Wirtschaftliche Verbundenheit und unabhängige Ausschreibungsteilnahmen stehen nicht zwangsläufig in Widerspruch (vgl Urteil C-538/07, Assitur).

Sachverhalt

Das Abfallbewirtschaftungszentrum der Region Siauliai, Litauen, vergab im Wege einer offenen Ausschreibung Dienstleistungen in den Bereichen Sammlung und Transport kommunaler Abfälle. Zwei der vier Bieter wurden von derselben Muttergesellschaft beherrscht, deren Verwaltungsorgane waren mit denselben Personen besetzt. Den Zuschlag erhielt eine dieser beiden Bietergesellschaften. Die zweitgereihte Bieterin reichte daraufhin gegen die Zuschlagsentscheidung Beschwerde ein. Zwar sahen weder die Ausschreibungsunterlagen, noch die Verdingungsunterlagen Informationspflichten über etwaige wirtschaftliche Verbindungen der Bieter vor. Die beiden Tochtergesellschaften hätten jedoch als eine Gruppe verbundener Unternehmen gehandelt, die unzulässigerweise mehrere Angebote abgegeben habe.

Die Erst- und Zweitinstanz gaben der Beschwerdeführerin Recht und hoben die Entscheidung des Auftraggebers auf. Der Auftraggeber hätte in Kenntnis der wirtschaftlichen Verbindungen keine Prüfung einer allfälligen Wettbewerbsbeeinträchtigung zwischen diesen Bietern vorgenommen.

Entscheidungsinhalt

Laut EuGH ist zunächst zu prüfen, ob die Ausschreibungsunterlagen eine Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verbindungen der Bieter enthalten. Fehlt eine solche Festlegung, ergibt sich eine entsprechende Verpflichtung auch nicht aus Art 2 der RL 2004/18: Diese Bestimmung sei nicht dahingehend auszulegen, dass miteinander verbundene Bieter, die separate Angebote einreichen, von sich aus dazu verpflichtet sind, dem Auftraggeber ihre Verbindungen offenzulegen. Bieter sollen weiterhin darauf vertrauen dürfen, dass der im Voraus festgelegte Umfang ihrer Pflichten abschließend ist.

In konsequenter Fortführung der bisher dazu ergangenen Judikatur entschied der EuGH weiters, dass der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen von Zweifeln an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bestimmter Angebote zur Durchführung von Nachprüfungen verpflichtet sei. Art 2 der RL 2004/18 stehe dem Zuschlag an einen Bieter entgegen, dem es nicht gelingt, seine Eigenständigkeit und Unabhängigkeit nachzuweisen.

Die RL 2004/18/EG wurde durch die RL 2014/24/EU ersetzt; die gegenständliche Bestimmung wurde nahezu wortgleich in Art 18 der neuen VergabeRL übernommen. Das Auslegungsergebnis bleibt auch nach der aktuellen Rechtslage unverändert (vgl Art 91 der RL 2014/24/EU).

Praxistipp

Es ist ratsam, in den Ausschreibungsunterlagen eine Informationspflicht für Bieter festzulegen, nach der

  • etwaige wirtschaftliche / gesellschaftsrechtliche Verbindungen zu anderen Bietern offenzulegen
  • und allenfalls die unabhängige Angebotserstellung darzulegen

sind.  Kommen trotz Offenlegung nachträgliche Zweifel an der Unabhängigkeit der Angebote hervor, darf sich der Auftraggeber nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen der Bieter verlassen. Vielmehr hat er die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Bieter und ihrer Angebote zu überprüfen.

Alexander Hock

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner