Alle Jahre wieder: Statistische Meldepflichten nach § 360 BVergG 2018
Auftraggeber:innen müssen eine statistische Aufstellung über die 2024 vergebenen Aufträge erstellen und den zuständigen Stellen übermitteln. Seit Jänner 2025 steht auf JustizOnline ein elektronisches Einmeldetool für die Datenübermittlung zur Verfügung. Das BMJ hat hierzu am 19.12.2024 ein Rundschreiben mit Hinweisen für Auftraggeber:innen versendet. Worauf Sie bei der Einmeldung dieses Jahr achten müssen.- EuGH
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Wer ist Adressat der statistischen Meldepflicht?
Die statistische Verpflichtung trifft alle öffentlichen Auftraggeber:innen und Sektorenauftraggeber:innen (§ 360 BVergG 2018).
Auftraggeber:innen im Vollziehungsbereich des Bundes haben die Aufstellung dem BMJ zu übermitteln, jene im Vollziehungsbereich der Länder der jeweiligen Landesregierung. Die Landesregierungen haben weiters jährlich eine aggregierte Darstellung der ihnen übermittelten Informationen betreffend die statistische Meldepflicht dem BMJ zuzusenden.
Was muss gemeldet werden?
Der Inhalt der statistischen Aufstellung richtet sich nach § 360 Abs 5 BVergG 2018. Allerdings sind auch die zusätzlichen Informationserfordernisse gemäß den Anforderungen des BMJ zu beachten (siehe das Rundschreiben 2024).
Die statistische Aufstellung hat konkret folgende Angaben zu enthalten:
- Anzahl der Verfahren im OSB und der Unternehmer:innen, die in diesen Verfahren Angebote abgegeben haben und die Anzahl der an diesen Verfahren beteiligten KMUs,
- Anzahl der KMUs, die in Verfahren im OSB den Zuschlag erhalten haben,
- Gesamtwert aller in den Anwendungsbereich fallenden Aufträge im USB exkl USt (gemäß dem Rundschreiben vom 19.12.2024 ist der Wert sämtlicher Direktvergaben unabhängig vom Auftragswert einzubeziehen); bei Berechnung durch eine stichprobenartige Schätzung ist zudem die Schätzmethode offenzulegen.
Bei der statistischen Erfassung haben Auftraggeber:innen auch folgende Umstände zu beachten:
- Bei Rahmenvereinbarungen ist lediglich der Abschluss der Rahmenvereinbarung zu melden und nicht – auch – die getätigten Abrufe.
- Bei Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragswert (exkl USt) der gesamten Vertragsdauer anzusetzen (allenfalls unter Heranziehung der Regelungen zur Auftragswertberechnung).
- Maßgeblich für die Zuordnung eines Auftrags zu einer Meldeperiode ist die Zuschlagserteilung.
Was ist aufgrund der Einführung des elektronischen Einmeldetools zu beachten?
Seit Jänner 2025 – und somit erstmalig für die Meldeperiode 2024 – haben Auftraggeber:innen im Vollziehungsbereich des Bundes und sämtliche Landesregierungen die statistischen Daten über ein auf JustizOnline eingerichtetes elektronisches Einmeldetool zu übermitteln.
Für die Einmeldung der statistischen Daten der Meldeperiode 2024 sind einmalig von den Vorgaben des § 360 Abs 1 und 2 BVergG 2018 abweichende Fristen zu beachten. Eine Übersicht über die Übermittlungswege und -fristen:
- Auftraggeber:innen im Vollziehungsbereich des Bundes: Datenübermittlung vom 1. Jänner bis 10. April 2025 über das elektronische Einmeldetool.
- Auftraggeber:innen im Vollziehungsbereich der Länder: Datenübermittlung bis zum 10. Februar 2025 an die jeweilige Landesregierung. Achtung: Die direkte Einmeldung über das elektronische Einmeldetool ist nicht zulässig; werden Beschaffungen über die BBG als zentrale Beschaffungsstelle durchgeführt, erfolgt die Einmeldung nur durch die BBG.
- Landesregierungen: Übermittlung der gesammelten Daten der Auftraggeber:innen in ihrem Vollziehungsbereich bis zum 10. April 2025 über das elektronische Einmeldetool.
Die für die BBG geltenden besonderen Bestimmungen für die Einmeldung der statistischen Daten sind im Detail im Rundschreiben 2024 zu finden. FAQs zur Handhabung des elektronischen Einmeldetools werden ebenfalls vom BMJ bereitgestellt. Wir empfehlen Ihnen daher, bei der Erhebung der statistischen Daten sowohl in das Rundschreiben 2024 als auch in die FAQs einen Blick zu werfen.
Gabriel Kielbasa / Marianne Wechdorn