Oh no

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Bereits in der Ausschreibung sind die Mitglieder der Bewertungskommission unter Anführung ihrer Namen und Funktionen genannt. Eine unterlegene Bieterin bekämpft die Zuschlagsentscheidung mit dem Argument, die Bewertungskommission habe nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt. Mit Erfolg?

359 Abstimmungen

Explanation

Erklärung:

Gemäß § 134 BVergG ist die Angebotsprüfung von fachkundigen Personen vorzunehmen, wobei an das Vorliegen der “Fachkunde” ein strenger Maßstab anzulegen ist. Nach der ständigen Judikatur müssen die Mitglieder der Bewertungskommission in ihrer Gesamtheit über eine ausreichende Sach- und Fachkunde für alle Bereiche und Gesichtspunkte der Angebotsprüfung und Angebotsbewertung verfügen.

Ist die Bewertungskommission mangelhaft besetzt, kann die auf ihrer Bewertung basierende Entscheidung der Auftraggeberin grundsätzlich bekämpft werden. Wurde die Zusammensetzung (wie hier) allerdings in der Ausschreibungsunterlage festgelegt und erfolgte keine Anfechtung der Ausschreibungsunterlage, präkludiert die Festlegung über die Zusammensetzung. Eine nachträgliche Bekämpfung der Kommissionszusammensetzung geht somit nicht mehr (VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091)

Praxistipp: Auftraggeber können einer nachträglichen Bekämpfung der Kommissionszusammensetzung zuvorkommen, indem sie die Mitglieder und deren Funktionen bereits in der Ausschreibung bekannt geben. Sie stehen damit aber vor keiner leichten Entscheidung: Sollen sie die Mitglieder der Kommission bekannt geben und eine Kontaktaufnahme einzelner Bieter mit den Mitgliedern in Kauf nehmen oder eine Anfechtung in einem fortgeschrittenen Stadium des Vergabeverfahrens riskieren?

Wir empfehlen eine Entscheidung im Einzelfall. Auftraggeber sollten jedenfalls vor Einleitung des Vergabeverfahrens die Vor- und Nachteile abwägen und die Besonderheiten der jeweiligen Ausschreibung mitberücksichtigen.

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