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Alle Jahre wieder, auch trotz Corona: Eine öffentliche Auftraggeberin benötigt für den Betrieb eines Weihnachtsmarkts ein Großraumzelt mit Platz für mehrere Punsch-, Spielwaren- und Christbaumschmuckstände. Das erforderliche 150 m2 große Zelt hat eine massive Stahlrohr- und Bodenkonstruktion. Das Aufstellen dauert mehrere Tage und erfordert einen mobilen Kran. Sind der Kauf samt Errichtung des Großraumzelts als Bauauftrag zu qualifizieren?
604 Abstimmungen
Explanation
Zelte sind grundsätzlich bewegliche Sachen, weshalb deren Anmietung in der Regel einen Lieferauftrag iSd § 6 BVergG begründet.
Nach der Rechtsprechung zu den Bauordnungen kann ein Zelt uU zugleich ein bewilligungspflichtiges Bauwerk darstellen. Dabei wird insb auf die Größe und die Bauweise des Zelts abgestellt (zB feste Verbindung mit dem Boden). Ein Bauwerk iSd Bauordnung ist allerdings nicht automatisch auch ein Bauwerk im vergaberechtlichen Sinn. § 2 Z 8 BVergG definiert das Bauwerk als Ergebnis von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllt. Es umfasst die Herstellung eines funktionsfähigen Ganzen, das erst mit der letzten Ausbau- und Installationsphase vollendet ist (VwGH 20.4.2016, Ro 2014/04/0071).
Mit steigender Komplexität eines Zeltes kann der Unterschied zu einem herkömmlichen Gebäude immer unbedeutender werden. Bei Vorliegen bestimmter Eigenschaften eines Zeltes – wie etwa kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden, erforderliche technische Kenntnisse beim Aufbau, Größe der Anlage etc – wird wohl auch von einem Bauwerk iSd § 2 Z 8 BVergG auszugehen sein.