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Die Einkaufsleiterin Christa Kind ist zufrieden. Am 12.12. wird die LAFO-Angebotsfrist im Prima-Causa-Verfahren enden. Es sollte sich also gut ausgehen, die Mitteilungen der Zuschlagsentscheidung noch am 23.12. zu versenden. Kurz vor Ende der Angebotsfrist erhält sie ein E-Mail eines Bieters mit der Bitte um Verlängerung der Frist um zumindest eine Woche, weil das gesamte Projektteam erkrankt sei. Darf sie diesen Wunsch erfüllen?
314 Abstimmungen
Explanation
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bejahte in einer Entscheidung im Mai 2022 die Zulässigkeit einer kurzfristigen Verlängerung der Angebotsfrist. Auf den Grund für die Verlängerung kam es dem Gericht dabei nicht an.
Aus der Begründung: Weder dem Gesetzestext noch der Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass es dem öffentlichen Auftraggeber verwehrt ist, in bestimmten Fällen von der Verlängerung der Angebotsfrist Abstand nehmen zu müssen. Es darf freilich nicht übersehen werden, dass es auch bei einer Verlängerung der Angebotsfrist nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung und insbesondere einer Bevorteilung oder Benachteiligung von Bietern kommt oder kommen kann. Dem ist dadurch vom öffentlichen Auftraggeber vorzubeugen, dass zum Einen keiner der Bieter vor Verlängerung der Angebotsfrist einen lnformationsvorsprung hat und zum Anderen alle Bieter gleichzeitig von der Verlängerung der Angebotsfrist verständigt werden. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Der Auftraggeber erfüllt diese Pflicht durch eine gleichzeitige Mitteilung entsprechenden Inhaltes an alle Bewerber und Bieter (LVwG NÖ 03.05.2022, LVwG-VG-1/002-2022).