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Eine Gemeinde möchte die Lieferung und Montage von Weihnachtsdekoration für die nächsten vier Jahre vergeben. Es kommen viele gute Anbieter in Frage und der geschätzte Auftragswert beträgt insgesamt EUR 120.000,- netto. Sie beschließt deshalb, mittels Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung eine Rahmenvereinbarung mit drei Partnern auszuschreiben. Zulässig?

416 Abstimmungen

Explanation

Der Auftragswert von EUR 120.000,- netto erlaubt zwar eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung. Diese Verfahrensart darf allerdings nicht mit der Vergabe einer Rahmenvereinbarung kombiniert werden:

Einem Erkenntnis des VwGH im Jahr 2016 zufolge regeln die Bestimmungen über die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung die Vergabe von Aufträgen. Rahmenvereinbarungen sind nicht als Aufträge im Sinne des BVergG zu verstehen, weil sie keine Abnahmeverpflichtung des Auftraggebers begründen. Vielmehr können öffentliche Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden. Die Gestaltbarkeit des Verfahrens der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung schließt – so der VwGH – damit nicht die Möglichkeit mit ein, eine Rahmenvereinbarung zum Gegenstand der Direktvergabe zu machen.

Rahmenvereinbarungen dürfen somit nur mit den in § 39 BVergG 2018 angeführten Vergabeverfahren ausgeschrieben werden. Das sind das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und das Verhandlungsverfahren.

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