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Ho Ho Ho! Der Weihnachtsmann (Herr Claus) möchte der Stadt Wien, vertreten durch die MA 2412, ein Angebot über die Auslieferung von Geschenken machen. Er bedient sich der Rudolf Rentier Spedition GmbH als notwendiger Subunternehmerin. Seitdem Ausschreibungen über eVergabe-Plattformen laufen, ist er unsicher geworden: Muss neben seinem Angebot auch die Subunternehmererklärung der Rudolf Rentier Spedition GmbH elektronisch signiert sein?

370 Abstimmungen

Explanation

Leicht hat es Herr Claus bei dieser Frage tatsächlich nicht. In § 48 Abs 12 bzw. 217 Abs 12 BVergG 2018 ist taxativ aufgezählt, welche Unterlagen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sind. Darin sind Subunternehmer:innen nicht genannt. Obwohl in den Gesetzesmaterialien zu diesen Bestimmungen ein Hinweis auf die taxative Aufzählung enthalten ist und Erklärungen von Subunternehmer:innen darin nicht genannt sind, wird in den Gesetzesmaterialien „klargestellt“, dass Eigenerklärungen von notwendigen Subunternehmer:innen qualifiziert elektronisch signiert werden müssen. Unserer Ansicht nach handelt es sich dabei um ein Versehen. Die Gesetzesmaterialien dienen zwar der Auslegung des Gesetzes, können aber keine Auslegung über den Gesetzeswortlaut hinaus bewirken. Insofern stimmen wir Kromer zu, der aus dem Gesetzeswortlaut kein Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur bei Subunternehmererklärungen, Referenzbestätigungen, udgl erkennen kann (Die eSignatur im Vergabeverfahren, ZVB 2020/04).

Vorsicht: Anderslautende Vorgaben in Ausschreibungsunterlagen haben Vorrang. Sind laut Ausschreibung also Erklärungen von Subunternehmer:innen qualifiziert elektronisch zu signieren, ist diese Vorgabe einzuhalten.

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