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Eine öffentliche Auftraggeberin führt unter Zuhilfenahme von finanziellen Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds („ESF“) ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durch. Nach dem erfolgreichen Zuschlag prüft die ESF-Prüfbehörde das Verfahren und fordert die bewilligte und ausbezahlte Förderung in voller Höhe zurück. Sie begründet dies mit der unzulässigen Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung. Kann eine derartige „unbegründete unmittelbare Vergabe“ die Rückforderung der gesamten Förderung nach sich ziehen?

318 Abstimmungen

Explanation

Die ESF-Prüfbehörde kann bei durch den ESF geförderten Vergabeverfahren Förderkorrekturen auf Grundlage der „Leitlinien Finanzkorrekturen“ vornehmen. Nach der Judikatur des EuGH muss dafür (i) ein Verstoß gegen Unionsrecht, (ii) der auf einer Handlung oder Unterlassung einer Auftraggeberin beruht und (iii) ein tatsächlicher oder potenzieller Schaden vorliegen (vgl EuGH 01.10 2020, C‑743/18, Elme Messer Metalurgs, Rz 51, sowie EuGH 08.06.2023, C-545/21, ANAS, Rz 29). Die jeweilige Unregelmäßigkeit kann, muss aber nicht exakt quantifizierbar sein. Kann der Schaden nicht konkret bestimmt werden, ist die Festlegung einer Pauschalkorrektur vorgesehen. Diese Pauschalkorrektur ist von der Art und Schwere der Unregelmäßigkeit abhängig.

– Im Anhang zu den obigen Leitlinien findet sich unter Punkt 2 eine Übersicht über die Arten der Unregelmäßigkeiten und der entsprechenden Finanzkorrektursätze. Punkt 2.1 Nr 1 dieses Anhangs sieht bei einer unbegründeten unmittelbaren Vergabe (insb die Anwendung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung) einen Korrektursatz iHv 100% der bewilligten Förderung vor. Die ESF-Prüfbehörde ist daher im vorliegenden Fall berechtigt, die Förderung in voller Höhe zurückzufordern.

– Gerade bei EU-geförderten Projekten sind die anwendbaren vergaberechtlichen Vorgaben genauestens einzuhalten und im Zweifelsfall frühzeitig fachliche Unterstützung beizuziehen um etwaige Förderkorrekturen zu vermeiden.

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